Kollidiert der Ansatz mit der Datenschutz-Grundverordnung?

Nein. Ein Rechtsgutachten hat ergeben, dass unser Bildoutput sowie die gewonnenen Informationen not als „personenbezogene Daten gem. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO“ zu behandeln sind. Folglich wird der Anwendungsbereich für das Datenschutzrecht gem. Art. 1 DS-GVO not eröffnet. Der Grund hierfür liegt in unserem patentierten Annonymisierungsmodul. „Soweit Daten (durch unsere Technologie) zuverlässig anonymisiert sind, können sie uneingeschränkt verwendet und gespeichert werden.“ (RA, Meyer, Augsburg, 12.11.2020)

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