Kollidiert der Ansatz mit der Datenschutz-Grundverordnung?

Nein. Ein Rechtsgutachten hat ergeben, dass unser Bildoutput sowie die gewonnenen Informationen nicht als "personenbezogene Daten gem. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO" zu behandeln sind. Folglich wird der Anwendungsbereich für das Datenschutzrecht gem. Art. 1 DS-GVO nicht eröffnet. Der Grund hierfür liegt in unserem patentierten Annonymisierungsmodul. "Soweit Daten (durch unsere Technologie) zuverlässig anonymisiert sind, können sie uneingeschränkt verwendet und gespeichert werden." (RA, Meyer, Augsburg, 12.11.2020)


Kollidiert der Ansatz mit den Persönlichkeitsrechten?

Nein, auch diese Fragestellung wurde durch das Rechtsgutachten bestätigt. (RA, Meyer, Augsburg, 12.11.2020)


Gibt es eine Möglichkeit die Technik zu testen?

Ja, im Login-Bereich kann der Anonymisierungsbaustein und Interpretationsalgorithmus anhand eigener Bilder getestet werden. Wenn Sie neugierig sind und Zugang zu diesem möchten, können Sie per Mail einen Zugangscode erfragen.


Ist die Technologie bereits umgesetzt?

Zu Teilen. Hierbei können wir das Annonymisierungsmodul in einem Kamerprototypen präsentieren. Der Aufbau sowie die Funktionsweise des Bauteils würden beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zum Schutz eingereicht. Darüber hinaus können wir diverse Attributsmerkmale aus dem anonymisierten Bildoutput erfolgreich erkennen.