Maßgebliche Regelungen
"Bezogen auf das Territorium der Europäischen Union ist zunächst die DS-GVO das entscheidende Regelwerk. Die DS-GVO ist ein Rechtsakt der EU, welcher gem. Art. 288 Abs. 2 AEUV allgemein, in allen ihren Teilen verbindlich und unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat gilt. Gleichzeitig mit dem Wirksamwerden der DS-GVO ab 25.5.2018 trat auch ein neues BDSG in Kraft, das im Bundesgesetzblatt am 5.7.2017 veröffentlicht wurde. Die DS-GVO enthält zahlreiche Öffnungsklauseln, damit Regelungen auf nationaler Ebene konkretisiert werden können (und müssen). § 1 Abs. 5 BDSG stellt jedoch ebenfalls klar, dass dem europäischen Recht, insbesondere der DS-GVO, soweit dieses unmittelbar gilt, ein Anwendungsvorrang vor den Regelungen des BDSG zukommt. Nur dort, wo der Anwendungsbereich der DS-GVO nicht eröffnet ist, bleiben das BDSG wie auch die übrigen nationalen Regelungen zum Datenschutz die maßgebliche Rechtsquelle. Das BDSG kann also nur solche Bestimmungen enthalten, welche die DS-GVO bewusst offenlässt. Das BDSG sieht z.B. für den Bereich des Beschäftigtendatenschutzes einen erweiterten Anwendungsbereich für nichtöffentliche Stellen vor. Für die zur Beantwortung der Gutachtenfragestellung relevanten Bereiche ist sind jedoch keine besonderen Regelungen des BDSG oder LDSG über den Regelungsbereich der DSGVO hinaus in besonderer Weise zu beachten." (RA, Alexander Meyer, Anwaltsbüro 47, Rechtsgutachten vom 12.11.2020)
Anonymisierung
"Fazit: Die mit der hier geprüften Technologie generierten Daten sind anonymisiert. Anonymisierte Daten sind keine personenbezogenen Daten mehr (Paal/Pauly/Ernst, 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 4 Rn. 49). Damit ist der Anwendungsbereich der DS-GVO und der Bundes- und Landesgesetze zum Datenschutz nicht eröffnet." (RA, Alexander Meyer, Anwaltsbüro 47, Rechtsgutachten vom 12.11.2020)
Einwilligung
"Eine Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn lediglich anonymisiert Daten erhoben werden." (RA, Alexander Meyer, Anwaltsbüro 47, Rechtsgutachten vom 12.11.2020)
Abschluss
"Es entstehen durch die Technologie aufgrund der Anonymisierung keine personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzrechts. (...) Soweit Daten zuverlässig anonymisiert sind, können sie uneingeschränkt verwendet und gespeichert werden." (RA, Alexander Meyer, Anwaltsbüro 47, Rechtsgutachten vom 12.11.2020)