Kollidiert der Ansatz mit der Datenschutz-Grundverordnung?

Nein. Ein Rechtsgutachten hat ergeben, dass unser Bildoutput sowie die gewonnenen Informationen nicht als „personenbezogene Daten gem. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO“ zu behandeln sind. Folglich wird der Anwendungsbereich für das Datenschutzrecht gem. Art. 1 DS-GVO nicht eröffnet. Der Grund hierfür liegt in unserem patentierten Annonymisierungsmodul. „Soweit Daten (durch unsere Technologie) zuverlässig anonymisiert sind, können sie uneingeschränkt verwendet und gespeichert werden.“ (RA, Meyer, Augsburg, 12.11.2020)

Privacy Preference Center